Was ist Ortsplanung?

Die Ortsplanung umfasst die Instrumente zur Steuerung der Siedlungsentwicklung der Gemeinde Vilters-Wangs. Sie gehört zu den wichtigsten strategischen Aufgaben des Gemeinderats. Die Ortsplanungsinstrumente bilden die Grundlagen der räumlichen Entwicklung der Gemeinde für die kommenden 15 bis 25 Jahre.

Die Instrumente der Ortsplanung sind der kommunale Richtplan sowie die kommunalen Nutzungspläne. Der kommunale Richtplan zeigt auf, wie sich die Gemeinde mittel- bis langfristig entwickeln soll und wie die wichtigen raumwirksamen Vorhaben aufeinander abgestimmt werden.

Die kommunalen Nutzungspläne sind:

  • der Rahmennutzungsplan, bestehend aus Zonenplan und Baureglement
  • die Schutzverordnung
  • die Sondernutzungspläne

Ausserdem müssen die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung ein Erschliessungsprogramm erlassen.

Begriffserklärungen

Die Gemeinde stimmt im kommunalen Richtplan insbesondere Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsentwicklung sowie den geplanten Infrastrukturausbau in ihrem Gebiet für einen Zeithorizont von 15 bis 25 Jahren aufeinander ab. Der Richtplan besteht aus der Richtplankarte und den Koordinationsblättern mit einzelnen Richtplanbeschlüssen, welche konkrete Themengebiete oder Projekte beschreiben. Jeder Richtplanbeschluss umfasst Massnahmen, Zeithorizont und Verantwortlichkeiten. Die Massnahmen sind in den Koordinationsblättern beschrieben und in der Richtplankarte räumlich verortet. Der kommunale Richtplan muss den Vorgaben des kantonalen Richtplans entsprechen und wird vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation des Kantons (AREG) angehört und zur Kenntnis genommen. Er ist behördenwegleitend.

Die Gemeinde Vilters-Wangs verfügt auf der Richtplanebene zusätzlich über den Masterplan Innenentwicklung als Instrument für die Siedlungsentwicklung nach innen. Im Masterplan werden für die einzelnen Quartiere der Gemeinde Entwicklungsperspektiven und Leitsätze festgelegt sowie konkrete Massnahmen für die Umsetzung vorgeschlagen. Neben der Verortung von Potenzialgebieten für die Nachverdichtung zeigt der Masterplan auch auf, in welchen Gebieten die bestehende Baustruktur erhalten bleiben soll. Dies sowohl aus ortsgeschichtlichen Gründen wie aus Überlegungen der vorhandenen Nahversorgung oder Verkehrsinfrastruktur.

Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet nach Art und Intensität der Nutzung in verschiedene Zonen und trennt das Baugebiet vom Nichtbaugebiet. Durch die Zonenzuweisung wird definiert, auf welchen Parzellen welche bauliche Nutzung zulässig ist. Der Zonenplan ist grundeigentümerverbindlich.

Das Baureglement definiert einerseits die Regelbauweise für die im Zonenplan ausgewiesenen Zonen und legt andererseits die weiteren Regelungen hinsichtlich des Baubewilligungsverfahrens in der Gemeinde fest. Das Baureglement detailliert und ergänzt dabei insbesondere die Vorgaben des kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Das Baureglement ist grundeigentümerverbindlich.

Mittels Sondernutzungsplan kann der Gemeinderat für spezielle Gebiete Sonderregelungen hinsichtlich der baulichen Möglichkeiten und Abweichungen vom Baureglement zulassen. Der Sondernutzungsplan wird durch den Gemeinderat erlassen, öffentlich aufgelegt und durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) genehmigt. Sondernutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich.

Die Schutzverordnung umfasst Gebiete und Objekte in den Bereichen des Kultur- und Ortsbildschutzes wie auch des Natur- und Landschaftsschutzes. Als Grundlage dienen Schutzinventare, in denen potenzielle Schutzgegenstände der Gemeinde erfasst werden. Mittels Schutzverordnung können für die Schutzgegenstände die erforderlichen Schutzmassnahmen festgelegt werden. Die Schutzverordnung besteht aus Plan und Schutzverordnungstext. Die Schutzverordnung ist grundeigentümerverbindlich.

Die Gemeinde stellt mittels Erschliessungsprogramm die zeitgerechte Erschliessung der noch nicht erschlossenen Bauzonen sicher.

Richtpläne sind behördenwegleitend. Die in den Richtplänen aufgeführten Massnahmen dienen Behörden und Verwaltung als Handlungsanweisungen, die sie zu berücksichtigen haben. Die Richtpläne haben jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung für Grundeigentümer und unterstehen deshalb auch nicht einem rechtsmittelfähigen Verfahren. Richtpläne müssen die Anforderung der Rechtsbeständigkeit nicht erfüllen und können daher jährlich an neue Gegebenheiten angepasst werden. Grössere Anpassungen sind der Bevölkerung zur Mitwirkung zu unterbreiten.

Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der verschiedenen Richtplaninhalte erfolgt in der Nutzungsplanung. Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement), Sondernutzungspläne sowie die Schutzverordnung sind grundeigentümerverbindlich. Die Zonenzuweisung und die Bestimmungen im Baureglement und in den Sondernutzungsplänen sowie die Schutzbestimmungen der Schutzverordnung haben direkte rechtliche Wirkung auf die mögliche Nutzung des Grundstückes. Sie unterstehen einem rechtsmittelfähigen Verfahren (Auflageverfahren).